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OLG Braunschweig, 23.04.1974 - 5 U 130/71 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1004 BGB ; § 906 BGB
Uneingeschränkter Beseitigungs- und Abwehranspruch wegen der durch einen Bullenmastbetrieb verursachten Einwirkungen ; Duldungspflichten im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ; Wesentlichkeit einer Grundstücksbeeinträchtigung, wenn das Wohnen auf ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Uneingeschränkter Beseitigungs- und Abwehranspruch wegen der durch einen Bullenmastbetrieb verursachten Einwirkungen ; Duldungspflichten im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ; Wesentlichkeit einer Grundstücksbeeinträchtigung, wenn das Wohnen auf ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53
Zuführung industrieller Gase
Auszug aus OLG Braunschweig, 23.04.1974 - 5 U 130/71
Verhandlung abzustellen und nicht etwa darauf, daß der jetzt "störende" Betrieb der Beklagten bereits damals bei Errichtung der Siedlungshäuser der Kläger in der ... Straße vorhanden war, da aus dem Grundsatz besseren Rechts wegen früheren Bestehens der beeinträchtigenden Anlage im Bereich des § 906 BGB eine Duldungspflicht nicht herzuleiten ist (RGRK 11 Anm. 23 zu § 906 BGB ; BGHZ 15, 146 f.). - BGH, 16.10.1970 - V ZR 10/68
Anspruch auf Unterlassung von Geräuscheinwirkungen auf ein Mietshaus durch einen …
Auszug aus OLG Braunschweig, 23.04.1974 - 5 U 130/71
Ein derartiger Nachweis, der den Beklagten obliegen würde (vgl. BGH V ZR 10/68 vom 4.12.1970, abgedruckt in Deutsche Rechtsprechung I 150 Bl. 182 a) ist nicht geführt. - BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
Geruchsimmission einer Schweinemästerei
Auszug aus OLG Braunschweig, 23.04.1974 - 5 U 130/71
In diesem fortschrittlichen Sinne verstanden, entfällt die Ortsüblichkeit des § 906 Abs. 11 Satz 1 BGB nicht schon dann, wenn die gegenständlich gleich gebliebene Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zweck aus wirtschaftlichen Gründen in anderer Art und Weise - hier Bullenmast - im rationellen Massenverfahren und damit für die Nachbarn störender durchgeführt wird (vgl. hierzu BGHZ 48, 31 [33]).